Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
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Unsere Lieferungen erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen unter Bezug der Beachtung unserer Betriebsanleitungen und Einbauanweisungen.
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Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
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Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertragsabschluss kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Dies ist ausdrücklich für den Vertragsinhalt maßgebend.
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An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
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Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden. Die Zustimmung gilt als erteilt für die Weitergabe an Architekten und Bauunternehmen, die für das betreffende Projekt tätig sind.
II. Preise, Versand, Zahlung, Lieferzeit
Die Preise verstehen sich in Euro, ab Werk, ausschließlich Mehrwertsteuer, Fracht- und Verpackungskosten.
Versand erfolgt auf Gefahr des Empfängers, auch bei frachtfreier Lieferung.
Bei Auftragsnettowerten ab 1.500,00 liefern wir fracht- und verpackungsfrei deutscher Empfangsstation.
Beanstandungen wegen Stückzahl- oder Gewichtsdifferenzen sind bei den jeweiligen Transportunternehmen bei Empfang der Ware vorzubringen und der Unterschied oder Beschädigung bescheinigen zu lassen. Die bestätigte Bestandsanzeige muss uns 8 Tage nach Erhalt der Sendung zugehen, anderenfalls kann Sie keine Berücksichtigung mehr finden.
Es können Vereinbarungen bestehen (Skonti/Boni), die nachträgliche Preisminderungen zur Folge haben.
Die Rechnungsbeträge sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in Euro netto ohne jeden Abzug durch Überweisung oder Scheck zu zahlen.
Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über den jeweiligen Basiszinssatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt jeweils vorbehalten.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen.
Erfüllt der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, so werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig.
Das gleiche gilt für Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertig gestellte, aber noch nicht gelieferte Waren. In diesen Fällen werden ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen ausgeführt.
Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigungen, jedoch nicht vor Klarstellung der Auftragseinzelheiten, die vom Besteller vertragsgemäß beizubringen sind. Die Lieferfrist gilt mit Versendung der Ware, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, bereits mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
Ereignisse höherer Gewalt oder aber auch Streik, Aussperrung und andere unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Betriebsstörungen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Der Besteller wird baldmöglichst von Beginn und Ende derartiger Betriebsstörungen unterrichtet. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder wegen Unvermögens bestimmen sich nach Absatz IV.
III. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, auch der jeweiligen Saldoforderungen unser Eigentum.
Der Besteller tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in vollem Umfang an uns ab.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung im regulären Geschäftsgang, nicht aber zu Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen oder ähnlichen Maßnahmen befugt und hat uns Eingriff Dritter durch Pfändung, Beschlagnahme usw. unter Übersendung einer Anschrift des Pfändungsprotokolls zwecks Erwirkung der Freigabe zu melden. Wird die Ware vor Befriedigung unserer Forderungen an einen Dritten gesandt, so tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen den Drittkäufer in der Höhe ab, die der Fakturenwert der von uns gelieferten Ware im Zeitpunkt der Weiterveräußerung ausmacht.
Auf unser Verlangen ist eine Abtretungserklärung zu erteilen. Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns als Hersteller vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen beweglichen Sache kraft zwingenden Rechts, überträgt er uns Miteigentum im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltsgutes an der neuen Sache und verwahrt dies unentgeltlich für uns.
Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt ähnlicher Rechte am Liefergegenstand, so gelten diese ähnlichen Rechte zwischen Besteller und uns als vereinbart.
Der Besteller ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutze unseres Eigentums oder ähnlicher Sicherheitsrechte am Liefergegenstand treffen wollen.
Der Besteller kann hier zu, soweit zur Einhaltung der in diesem Abschnitt genannten Pflichten, ohne weitere Mahnungen durch einstweilige Verfügung oder entstehende gerichtliche Maßnahmen angehalten werden. Außerdem hat der Unternehmer ohne weitere Abmahnung das Recht auf Schadensersatz oder Rücktritt vom Auftrag.
IV. Mängelhaftung und Haftungsausschluss
Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Käufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel innerhalb von 2 Werktagen nach Entdeckung des Fehlers mit Darstellung des Schadens zu melden.
Gewährleistungsansprüche von Rechtspersonen im Sinne des § 310 BGB erlöschen 6 Monate nach Gefahrübergang.
Soweit die Mängelrüge berechtigt ist, verpflichteten wir uns, nach unsere Wahl nachzubessern oder neu zu liefern.
Werden durch uns oder den Lieferer des Fremderzeugnisses die Mängel nicht beseitigt, ist der Besteller berechtigt, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen, oder wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, den Vertrag rückgängig zu machen.
Gegenüber Rechtspersonen im Sinne § 310 BGB verjähren alle Gewährleistungsansprüche spätestens drei Monate nach Zugang einer mit Einschreiben zu übersendenden Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, wenn der Besteller den Ablauf der Verjährungsfrist nicht unterbricht (z.B. durch Klagerhebung oder gerichtlichen Beweissicherungsantrag).
Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden, insbesondere In folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Beratungen oder durch die Verletzung anderer Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitungen für Einbau des Liefergegenstandes vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers nachfolgenden Regelungen. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir aus welchem Rechtsgrund auch immer nur
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bei Vorsatz
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bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellten
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bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
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bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden
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bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen
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oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.